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Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Firma VISTA Text und Bild (im folgenden VISTA genannt) erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt), soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt. Die AGB gelten für alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und VISTA. Sie gelten auch für alle Folgegeschäfte. Die Bedingungen gelten als anerkannt spätestens bei Auftragserstellung. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, sofern nicht einzelvertraglich abweichende Vereinbarungen getroffen oder ausdrücklich und schriftlich von uns genehmigt werden. Nebenabsprachen, die über den Inhalt des jeweiligen Vertrags einschließlich dieser Geschäftsbedingungen hinausgehen, haben ohne unsere schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit. Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen drei Werktagen zu erklären.

VISTA ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen und Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung, so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht der Kunde fristgemäß, gelten weiterhin die bisherigen AGB für den laufenden Vertrag.
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen von VISTA.

§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt mit der Gegenzeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien zustande. Alle Vereinbarungen nach Vertragsabschluß, auch Änderungen, Aufhebungen, Ergänzungen, bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber gibt durch die Auftragserteilung die Erklärung ab, dass er über sämtliche Rechte betreffend die Auftragserteilung und Verwertung der Leistung verfügt. VISTA kann den Vertrag von einer Vorauszahlung abhängig machen.

§ 3 Leistungsumfang
Art, Inhalt und Umfang der Leistungspflicht von VISTA ergeben sich abschließend aus dem schriftlichen Produktionsvertrag zwischen den Parteien. Wird zur Leistungsbeschreibung auf sonstige Darstellungen verwiesen, werden nur solche Teile dieser Darstellungen Inhalt des Vertrages, die vor Abschluss des Vertrages jeweils ausdrücklich als Leistungsinhalt angeboten und unverändert vom Auftraggeber im Rahmen des Produktionsvertrages angenommen wurden. In Angebotspräsentationen enthaltene Leistungen von dargestellten Referenzprojekten stellen regelmäßig nur beispielhaft die prinzipielle Leistungsfähigkeit von VISTA dar. Die dort präsentierten Leistungen oder Leistungsteile können nur dann als Maßstab der Leistungspflicht von VISTA herangezogen werden, wenn dies ausdrücklich unter Bezugnahme auf konkret bezeichnete Leistungsteile eines konkret bezeichneten Projektes als Individualabrede zum Bestandteil des Vertrages erhoben worden ist. Soweit der Produktionsvertrag keine Vorgaben enthält, ist VISTA in der Wahl seiner Mittel zu Realisierung der Produktion nach Art und Umfang - insbesondere künstlerisch - frei. VISTA behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Soweit VISTA Dienste und Leistungen unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden. Irgendwelche Ansprüche des Kunden ergeben sich daraus nicht.

§ 4 Überlassenes Material
Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Material, insbesondere das Text- und Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von VISTA gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum von VISTA, und zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung, Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß, vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.

§ 5 Urheber-, Reproduktions- und Nutzungsrechte
Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für die einmalige Nutzung des Text- und Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger, welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das Text- und Bildmaterial ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung gestellt worden ist.
Jede darüber hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von VISTA. Das gilt insbesondere für:
· eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken,
· jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Text- und Bildmaterials,
· die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Text- und Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi, Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff.III 3. AGB dient,
· jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Text-und Bilddaten auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern,
· jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Text-und Bilddaten im Internet oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
· die Weitergabe des digitalisierten Text-und Bildmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.
Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von VISTA und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv benutzt werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen.
Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Text-und Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von VISTA vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.
Bei allen an uns übergebenen Arbeiten und Materialien setzen wir voraus, dass dem Kunden die Urheber- bzw. Reproduktionsrechte zustehen. Wir sind von einer Überprüfung dieser Rechte nicht verpflichtet. Wenn Vorlagen, etc. mit dem Copyright Dritter ausgestattet sind, setzen wir ebenfalls voraus, dass der Auftraggeber das Einverständnis des Urhebers besitzt. Im Einzelfall hat der Auftraggeber die Verpflichtung, die Rechtslage über kompetente Stellen/ Rechtsberatung klären zu lassen. Wir lehnen jede Haftung ab, die aus der Missachtung solcher Rechte entstehen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Für Folgen, die aus einer Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts entstehen, haftet der Auftraggeber. Dies gilt auch für die von Verwertungsgesellschaften wahrgenommen Rechte. Dies umfasst sämtliche die Herstellung, Bearbeitung und Vervielfältigung sowie Vorführung von Bild- und Tonaufnahmen, erforderlichen Rechte, insbesondere die entsprechenden Gewerbeberechtigungen. Wir sind berechtigt, jedes fertiggestellte Produkt mit unserem Copyright und unseren Kommunikationsdaten zu versehen.
Somit dürfen Produkte, die von uns hergestellt wurden, weder vom Kunden noch von Dritten kopiert, nachgedruckt oder in anderer Art vervielfältigt werden, es sei denn, der Auftraggeber holt zuvor die schriftliche Freigabe von VISTA. Wir sind ausdrücklich ermächtigt, Muster von in Auftrag gegebenen Arbeiten für unsere Werbezwecke zu verwenden, zu veröffentlichen und zu verteilen.

§ 6 Leistungspflichten des Auftraggebers
Dem Auftraggeber obliegt die Bereitstellung aller ihm vorhandenen und zur Realisierung der Produktion notwendigen Produkte und Informationen. Für Änderungen oder Verzögerungen der Produktion, die sich aus einer nicht rechtzeitigen bzw. nicht vollständigen Bereitstellung ergeben, hat der Auftraggeber allein einzustehen.

§ 7 Verzug des Kunden
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist VISTA berechtigt, den Zugang zu den Leistungen zu verhindern bzw. zu sperren. Bei Zahlungsverzug ist VISTA außerdem berechtigt 1% p.m. Verzugszinsen plus Mahn- und Inkassospesen zu verrechnen. Wir sind berechtigt bei Zahlungsverzug, unsere Forderungen an Dritte (z.B. Factoringbanken, Kreditreformen usw.) abzutreten. Dadurch entstehende Kosten trägt der Auftraggeber. Ist der Auftraggeber mit der Zahlung eines Betrages ganz oder teilweise in Verzug, so ist VISTA berechtigt, seine Tätigkeiten für den Auftraggeber einzustellen. Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die Kosten der Produktionsunterbrechung und ggf. Wiederaufnahme sowie den aus der Verzögerung eingetretenen Schaden zu vertreten. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder jede nicht eingelöste bzw. zurückgegebene Lastschrift und die damit verbundenen Verwaltungskosten hat der Kunde VISTA die entstandenen Kosten zu erstatten.

§ 9 Liefer- und Leistungsstörungen
Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten für Verzögerungen bei der Ausführung von Aufträgen können Fertigstellungsabsprachen nur unverbindlich sein. Vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer Anlaufzeit beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereiches von VISTA liegen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Materials und sonstigen Fällen höherer Gewalt an allen für die Produktion wesentlichen Orten. Die Forderung von Schadenersatz ist ausgeschlossen. Bei Ausfällen von Diensten und Leistungen wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches von VISTA liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung von Entgelten. Der Kunde hat einen Anspruch auf Rückvergütung nur bei Ausfallzeiten, die durch VISTA oder einen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

§ 10 Laufzeit, Kündigung
Der Vertrag läuft vom Tag des Vertragsabschlusses an bis zur Zahlung der vereinbarten Entgelte laut Rechnung durch den Kunden. Besteller, die in fremden Auftrag handeln, bleiben uns gegenüber in Vertragshaftung, bis die Zahlung ihres Auftraggebers bei uns eingeht. Beide Vertragspartner sind zur außerordentlichen Kündigung bei grober Pflichtverletzung des jeweils anderen Vertragspartners berechtigt. Verstößt der Kunde gegen die in § 6 genannten Pflichten, ist VISTA berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.

§ 11 Haftung von VISTA
Aus der Leistungsbeschreibung folgt keine rechtsverbindliche Zusicherung bestimmter Eigenschaften. VISTA übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Leistung einem von dem Kunden verfolgten bestimmten Zweck genügt. VISTA haftet nicht für die über die Leistungen übermittelten Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen übermittelt. Ist ein schadenverursachendes Ereignis aufgetreten, das VISTA nicht zu vertreten hat oder das auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Alle uns überlassenen Gegenstände, eingesandte Filme, Originale und Arbeitsunterlagen werden mit größter Sorgfalt behandelt. Bei Verlust und/oder Beschädigung der uns zur Bearbeitung übergebenen Materialien beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf die Ersatzlieferung von Rohmaterial im Umfang des verloren oder beschädigten Materials. Herstellungs- und Aufnahmekosten, Honorar und Gagenforderungen bleiben von der Haftung ausgeschlossen. Eine Versicherungspflicht unserseits besteht nicht. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen. Unsere Erzeugnisse sind von der Weiterverarbeitung (Arbeiten von grafischen Betrieben, Kopierwerken, Buchbindern, etc.) auf Richtigkeit zu prüfen, da für Folgeschäden keine Haftung übernommen wird. Im übrigen haftet VISTA höchstens in der Höhe des vereinbarten Entgeltes für die erbrachte Leistung.
VISTA übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.

§ 12 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die VISTA und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der VISTA Dienste und Leistungen oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Obliegenheiten nicht nachkommt.

§ 13 Eigentumsvorbehalt, Zurückhaltungsrecht
Für sämtliche unserer Leistungen, unabhängig davon, ob der Auftraggeber das Material beistellt oder nicht, gilt nachstehender Eigentumsvorbehalt. Die von VISTA gelieferten und/oder bearbeiteten Gegenstände bleiben bis zur vollen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen und Nebenkosten, unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung oder sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des Bestandes des Eigentumsvorbehaltes ohne unsere schriftliche Einwilligung unzulässig und unwirksam. Im Fall des Zahlungsverzuges steht uns ein Rücknahmerecht bei Aufrechterhaltung des Vertrages zu. Wir haben weiter das Recht der Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen hat, oder die bei uns lagern bzw. für ihn hergestellt wurden, solange, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber erfüllt sind.

§ 14 Aufbewahrung von Arbeitsmaterial
Das Arbeitsmaterial, welches im Zuge unserer Leistungserbringung entstanden ist, wird bis zur Dauer eines Monats bei uns im Haus aufbewahrt. Wir behalten uns vor, Arbeitsmaterial nach Ablauf dieser Frist zu löschen oder dem Auftraggeber auf dessen Kosten zu übermitteln. Der Auftraggeber trägt die Kosten und Gefahren der Zustellung. Die Verpackung erfolgt sorgfältig, jedoch ohne Gewährleistung. Sie wird berechnet und nicht zurückgenommen.

§ 15 Subunternehmer
VISTA ist berechtigt, auch ohne Benachrichtigung des Auftraggebers, Leistungen durch Dritte erstellen zu lassen.

§ 16 Preise
Die Entgelte für Leistungen durch VISTA werden je nach Projektumfang mit dem Kunden individuell vereinbart. Alle von VISTA angegebenen Preise verstehen sich netto ab unserer Auslieferungsstelle, ausschließlich jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung. Werden im Rahmen einer Produktion auf Veranlassung des Auftraggebers zusätzliche Leistungen erbracht, die nicht im ursprünglichen Angebot bzw. im abgeschlossenen Vertrag enthalten waren, steht VISTA eine angemessene Vergütung zu. Für Eilaufträge wird ein angemessener Eilzuschlag in Rechnung gestellt, wenn der Mehraufwand an Materialkosten und Personalkosten erheblich ist, oder andere in Arbeit befindliche Aufträge zurückgestellt werden müssen.
Ist kein Bild -Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Auch das Bildhonorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer. Es gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff.III 3. oder 2. AGB. Soll das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist dieses schriftlich zu vereinbaren. Durch den Auftrag anfallende Kosten und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Das Bild-Honorar gemäß V. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout- und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung ein Honorar von mindestens € 75,00 pro Aufnahme an. Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.

§ 17 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche Leistungen von VISTA durch den Auftraggeber in zwei Zahlungsbeträgen wie folgt zu vergüten: 50% binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss und Rechnungslegung, die weiteren 50% bei Fertigstellung der Produktion. Eine ordnungsgemäße Rechnungslegung liegt auch vor, wenn die Rechnung via Electronic Mail an den Kunden übermittelt wurde.

§ 18 Rückgabe des Bildmaterials
Das Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch 3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf der schriftlichen Genehmigung durch VISTA. Überlässt VISTA auf Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung in Betracht kommt, hat der Kunde das Bildmaterial spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein keine andere Frist vermerkt ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist nur wirksam, wenn sie von VISTA schriftlich bestätigt worden ist.
Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis zum Eingang beim Fotografen.

§ 19 Vertragsstrafe, Blockierung, Schadensersatz
Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung durch VISTA erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % des Nutzungshonorars zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe des Bildmaterials (Blockierung) ist für die Zeit nach Ablauf der in Ziff.VI.1.oder 2. gesetzten Fristen eine Vertragsstrafe zu zahlen in Höhe von:
· € 0,25 pro Tag und Bild für s/w- oder Color-Abzüge oder Dia-Duplikate,
· € 1,00 pro Tag und Bild für Dias, Negative oder andere Unikate.
Für beschädigtes, zerstörtes oder abhanden gekommenes Bildmaterial ist Schadensersatz zu leisten, ohne dass VISTA die Höhe des Schadens nachzuweisen hat in Höhe von:
· € 40,00 pro s/w- oder Colorabzug oder KB-Dia-Duplikat,
· € 125,00 pro Mittel- oder Großformat-Dia-Duplikat,
· € 250,00 pro Dia-Original, Negativ oder anderem Unikat,
· € 500,00 pro nicht wiederholbarem Dia, Negativ oder anderem Unikat.
Bei Beschädigungen sind die Sätze entsprechend dem Grad der Beschädigung und dem Umfang der weiteren Nutzungsmöglichkeit herabzusetzen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer bzw. geringerer oder gar kein Schaden eingetreten ist. Bei fehlendem Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher Publikation verwendet worden ist, ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50% des Nutzungshonorars zu zahlen. Durch die in Ziffer VII. vorgesehenen Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.

§ 20 Schlussbestimmugen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar auch bei Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und juristisch am nächsten kommt. Erfüllungsort ist, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, Göttingen (Niedersachsen), Bundesrepublik Deutschland. Auf das Vertragsverhältnis mit VISTA findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.


 







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