Allgemeine Liefer- und Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltung der Bedingungen
Die Firma VISTA Text und Bild (im folgenden VISTA
genannt) erbringt ihre Dienste ausschließlich auf der Grundlage der
nachstehenden Liefer- und Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt),
soweit nicht einzelvertraglich anders geregelt. Die AGB gelten für
alle Vertragsverhältnisse und Geschäftsbeziehungen zwischen dem
Auftraggeber und VISTA. Sie gelten auch für alle Folgegeschäfte.
Die Bedingungen gelten als anerkannt spätestens bei Auftragserstellung.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts-
oder Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen, sofern nicht einzelvertraglich
abweichende Vereinbarungen getroffen oder ausdrücklich und schriftlich
von uns genehmigt werden. Nebenabsprachen, die über den Inhalt des
jeweiligen Vertrags einschließlich dieser Geschäftsbedingungen
hinausgehen, haben ohne unsere schriftliche Bestätigung keine Gültigkeit.
Wenn der Kunde den AGB widersprechen will, ist dieses schriftlich binnen
drei Werktagen zu erklären.
VISTA ist jederzeit berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
und Leistungsbeschreibungen mit einer angemessenen Ankündigungsfrist
zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten
Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung,
so werden diese entsprechend der Ankündigung wirksam. Widerspricht
der Kunde fristgemäß, gelten weiterhin die bisherigen AGB für
den laufenden Vertrag.
Die AGB gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch ohne
ausdrückliche Einbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge,
Angebote, Lieferungen und Leistungen von VISTA.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag kommt mit der Gegenzeichnung des Vertrags durch die Vertragsparteien
zustande. Alle Vereinbarungen nach Vertragsabschluß, auch Änderungen,
Aufhebungen, Ergänzungen, bedürfen zu ihrem Zustandekommen unserer
schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber gibt durch die Auftragserteilung
die Erklärung ab, dass er über sämtliche Rechte betreffend
die Auftragserteilung und Verwertung der Leistung verfügt. VISTA
kann den Vertrag von einer Vorauszahlung abhängig machen.
§ 3 Leistungsumfang
Art, Inhalt und Umfang der Leistungspflicht von VISTA ergeben sich abschließend
aus dem schriftlichen Produktionsvertrag zwischen den Parteien. Wird zur
Leistungsbeschreibung auf sonstige Darstellungen verwiesen, werden nur
solche Teile dieser Darstellungen Inhalt des Vertrages, die vor Abschluss
des Vertrages jeweils ausdrücklich als Leistungsinhalt angeboten
und unverändert vom Auftraggeber im Rahmen des Produktionsvertrages
angenommen wurden. In Angebotspräsentationen enthaltene Leistungen
von dargestellten Referenzprojekten stellen regelmäßig nur
beispielhaft die prinzipielle Leistungsfähigkeit von VISTA dar. Die
dort präsentierten Leistungen oder Leistungsteile können nur
dann als Maßstab der Leistungspflicht von VISTA herangezogen werden,
wenn dies ausdrücklich unter Bezugnahme auf konkret bezeichnete Leistungsteile
eines konkret bezeichneten Projektes als Individualabrede zum Bestandteil
des Vertrages erhoben worden ist. Soweit der Produktionsvertrag keine
Vorgaben enthält, ist VISTA in der Wahl seiner Mittel zu Realisierung
der Produktion nach Art und Umfang - insbesondere künstlerisch -
frei. VISTA behält sich das Recht vor, Leistungen zu erweitern, zu
ändern und Verbesserungen vorzunehmen. Soweit VISTA Dienste und Leistungen
unentgeltlich erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung
eingestellt werden. Irgendwelche Ansprüche des Kunden ergeben sich
daraus nicht.
§ 4 Überlassenes Material
Die AGB gelten für jegliches dem Kunden überlassenes Material,
insbesondere das Text- und Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe
oder in welcher technischen Form sie vorliegen. Sie gelten insbesondere
auch für elektronisches oder digital übermitteltes Bildmaterial.
Der Kunde erkennt an, dass es sich bei dem von VISTA gelieferten Bildmaterial
um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke i.S.v. § 2 Abs.1
Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge
oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten
sind. Das überlassene Bildmaterial bleibt Eigentum von VISTA, und
zwar auch in dem Fall, dass Schadensersatz hierfür geleistet wird.
Der Kunde hat das Bildmaterial sorgfältig und pfleglich zu behandeln
und darf es an Dritte nur zu geschäftsinternen Zwecken der Sichtung,
Auswahl und technischen Verarbeitung weitergeben.
Reklamationen, die den Inhalt der gelieferten Sendung oder Inhalt, Qualität
oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 48 Stunden
nach Empfang mitzuteilen. Anderenfalls gilt das Bildmaterial als ordnungsgemäß,
vertragsgemäß und wie verzeichnet zugegangen.
§ 5 Urheber-, Reproduktions- und Nutzungsrechte
Der Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur
einmaligen Verwendung. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene
oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert
vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf
das jeweilige Grundhonorar.
Mit der Lieferung wird lediglich das Nutzungsrecht übertragen für
die einmalige Nutzung des Text- und Bildmaterials zu dem vom Kunden angegebenen
Zweck und in der Publikation und in dem Medium oder Datenträger,
welche/-s/-n der Kunde angegeben hat oder welche/-s/-r sich aus den Umständen
der Auftragserteilung ergibt. Im Zweifelsfall ist maßgeblich das
Objekt (Zeitung, Zeitschrift usw.), für das das Text- und Bildmaterial
ausweislich des Lieferscheins oder der Versandadresse zur Verfügung
gestellt worden ist.
Jede darüber hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung,
Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf
der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung von VISTA. Das gilt insbesondere
für:
· eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere
in Sammelbänden, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen
oder bei sonstigen Nachdrucken,
· jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Text-
und Bildmaterials,
· die Digitalisierung, Speicherung oder Duplizierung des Text-
und Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z.B. magnetische, optische,
magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, CDi,
Disketten, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm etc.), soweit dieses
nicht nur der technischen Verarbeitung des Bildmaterials gem. Ziff.III
3. AGB dient,
· jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Text-und Bilddaten
auf CD-ROM, CDi, Disketten oder ähnlichen Datenträgern,
· jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Text-und Bilddaten im Internet
oder in Online- Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch
soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
· die Weitergabe des digitalisierten Text-und Bildmaterials im
Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur
öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von
Hardcopies geeignet sind.
Veränderungen des Bildmaterials durch Foto-Composing, Montage oder
durch elektronische Hilfsmittel zur Erstellung eines neuen urheberrechtlich
geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung
von VISTA und nur bei Kennzeichnung mit [M] gestattet. Auch darf das Bildmaterial
nicht abgezeichnet, nachgestellt fotografiert oder anderweitig als Motiv
benutzt werden.
Der Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte
ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen,
zu übertragen.
Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Text-und Bildmaterials
ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von VISTA
vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen
Bild.
Bei allen an uns übergebenen Arbeiten und Materialien setzen wir
voraus, dass dem Kunden die Urheber- bzw. Reproduktionsrechte zustehen.
Wir sind von einer Überprüfung dieser Rechte nicht verpflichtet.
Wenn Vorlagen, etc. mit dem Copyright Dritter ausgestattet sind, setzen
wir ebenfalls voraus, dass der Auftraggeber das Einverständnis des
Urhebers besitzt. Im Einzelfall hat der Auftraggeber die Verpflichtung,
die Rechtslage über kompetente Stellen/ Rechtsberatung klären
zu lassen. Wir lehnen jede Haftung ab, die aus der Missachtung solcher
Rechte entstehen könnte. Der Auftraggeber verpflichtet sich, uns
diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Für Folgen, die
aus einer Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere des Urheberrechts
entstehen, haftet der Auftraggeber. Dies gilt auch für die von Verwertungsgesellschaften
wahrgenommen Rechte. Dies umfasst sämtliche die Herstellung, Bearbeitung
und Vervielfältigung sowie Vorführung von Bild- und Tonaufnahmen,
erforderlichen Rechte, insbesondere die entsprechenden Gewerbeberechtigungen.
Wir sind berechtigt, jedes fertiggestellte Produkt mit unserem Copyright
und unseren Kommunikationsdaten zu versehen.
Somit dürfen Produkte, die von uns hergestellt wurden, weder vom
Kunden noch von Dritten kopiert, nachgedruckt oder in anderer Art vervielfältigt
werden, es sei denn, der Auftraggeber holt zuvor die schriftliche Freigabe
von VISTA. Wir sind ausdrücklich ermächtigt, Muster von in Auftrag
gegebenen Arbeiten für unsere Werbezwecke zu verwenden, zu veröffentlichen
und zu verteilen.
§ 6 Leistungspflichten des Auftraggebers
Dem Auftraggeber obliegt die Bereitstellung aller ihm vorhandenen und
zur Realisierung der Produktion notwendigen Produkte und Informationen.
Für Änderungen oder Verzögerungen der Produktion, die sich
aus einer nicht rechtzeitigen bzw. nicht vollständigen Bereitstellung
ergeben, hat der Auftraggeber allein einzustehen.
§ 7 Verzug des Kunden
Bei Zahlungsverzug des Kunden ist VISTA berechtigt, den Zugang zu den
Leistungen zu verhindern bzw. zu sperren. Bei Zahlungsverzug ist VISTA
außerdem berechtigt 1% p.m. Verzugszinsen plus Mahn- und Inkassospesen
zu verrechnen. Wir sind berechtigt bei Zahlungsverzug, unsere Forderungen
an Dritte (z.B. Factoringbanken, Kreditreformen usw.) abzutreten. Dadurch
entstehende Kosten trägt der Auftraggeber. Ist der Auftraggeber mit
der Zahlung eines Betrages ganz oder teilweise in Verzug, so ist VISTA
berechtigt, seine Tätigkeiten für den Auftraggeber einzustellen.
Der Auftraggeber hat in diesen Fällen die Kosten der Produktionsunterbrechung
und ggf. Wiederaufnahme sowie den aus der Verzögerung eingetretenen
Schaden zu vertreten. Für jeden nicht eingelösten Scheck oder
jede nicht eingelöste bzw. zurückgegebene Lastschrift und die
damit verbundenen Verwaltungskosten hat der Kunde VISTA die entstandenen
Kosten zu erstatten.
§ 9 Liefer- und Leistungsstörungen
Aufgrund der vielfältigen Möglichkeiten für Verzögerungen
bei der Ausführung von Aufträgen können Fertigstellungsabsprachen
nur unverbindlich sein. Vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungsfristen
verlängern sich um die Dauer der Behinderung, zuzüglich einer
Anlaufzeit beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
des Einflussbereiches von VISTA liegen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen,
Verzögerungen in der Anlieferung wesentlichen Materials und sonstigen
Fällen höherer Gewalt an allen für die Produktion wesentlichen
Orten. Die Forderung von Schadenersatz ist ausgeschlossen. Bei Ausfällen
von Diensten und Leistungen wegen einer außerhalb des Verantwortungsbereiches
von VISTA liegenden Störung erfolgt keine Rückvergütung
von Entgelten. Der Kunde hat einen Anspruch auf Rückvergütung
nur bei Ausfallzeiten, die durch VISTA oder einen Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht
wurden.
§ 10 Laufzeit, Kündigung
Der Vertrag läuft vom Tag des Vertragsabschlusses an bis zur Zahlung
der vereinbarten Entgelte laut Rechnung durch den Kunden. Besteller, die
in fremden Auftrag handeln, bleiben uns gegenüber in Vertragshaftung,
bis die Zahlung ihres Auftraggebers bei uns eingeht. Beide Vertragspartner
sind zur außerordentlichen Kündigung bei grober Pflichtverletzung
des jeweils anderen Vertragspartners berechtigt. Verstößt der
Kunde gegen die in § 6 genannten Pflichten, ist VISTA berechtigt,
das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu beenden.
§ 11 Haftung von VISTA
Aus der Leistungsbeschreibung folgt keine rechtsverbindliche Zusicherung
bestimmter Eigenschaften. VISTA übernimmt keine Gewähr dafür,
dass die Leistung einem von dem Kunden verfolgten bestimmten Zweck genügt.
VISTA haftet nicht für die über die Leistungen übermittelten
Informationen und zwar weder für deren Vollständigkeit, Richtigkeit
oder Aktualität, noch dafür, dass sie frei von Rechten Dritter
sind oder der Sender rechtswidrig handelt, indem er die Informationen
übermittelt. Ist ein schadenverursachendes Ereignis aufgetreten,
das VISTA nicht zu vertreten hat oder das auf höhere Gewalt zurückzuführen
ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Alle uns überlassenen Gegenstände,
eingesandte Filme, Originale und Arbeitsunterlagen werden mit größter
Sorgfalt behandelt. Bei Verlust und/oder Beschädigung der uns zur
Bearbeitung übergebenen Materialien beschränkt sich unsere Ersatzpflicht
auf die Ersatzlieferung von Rohmaterial im Umfang des verloren oder beschädigten
Materials. Herstellungs- und Aufnahmekosten, Honorar und Gagenforderungen
bleiben von der Haftung ausgeschlossen. Eine Versicherungspflicht unserseits
besteht nicht. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
Unsere Erzeugnisse sind von der Weiterverarbeitung (Arbeiten von grafischen
Betrieben, Kopierwerken, Buchbindern, etc.) auf Richtigkeit zu prüfen,
da für Folgeschäden keine Haftung übernommen wird. Im übrigen
haftet VISTA höchstens in der Höhe des vereinbarten Entgeltes
für die erbrachte Leistung.
VISTA übernimmt keine Haftung für die Verletzung von Rechten
abgebildeter Personen oder Objekte, es sei denn, es wird ein entsprechend
unterzeichnetes Release-Formular beigefügt. Der Erwerb von Nutzungsrechten
über das fotografische Urheberrecht hinaus sowie die Einholung von
Veröffentlichungsgenehmigungen bei Sammlungen, Museen etc. obliegt
dem Kunden. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Betextung
sowie die sich aus der konkreten Veröffentlichung ergebenden Sinnzusammenhänge.
§ 12 Haftung des Kunden
Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die VISTA und Dritten
durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der VISTA
Dienste und Leistungen oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen
Obliegenheiten nicht nachkommt.
§ 13 Eigentumsvorbehalt, Zurückhaltungsrecht
Für sämtliche unserer Leistungen, unabhängig davon, ob
der Auftraggeber das Material beistellt oder nicht, gilt nachstehender
Eigentumsvorbehalt. Die von VISTA gelieferten und/oder bearbeiteten Gegenstände
bleiben bis zur vollen Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung
erwachsenen Forderungen gegen den Auftraggeber, einschließlich Zinsen
und Nebenkosten, unser Eigentum. Eine Weiterveräußerung oder
sonstige Verfügung durch den Auftraggeber ist während des Bestandes
des Eigentumsvorbehaltes ohne unsere schriftliche Einwilligung unzulässig
und unwirksam. Im Fall des Zahlungsverzuges steht uns ein Rücknahmerecht
bei Aufrechterhaltung des Vertrages zu. Wir haben weiter das Recht der
Zurückbehaltung von Gegenständen, die der Auftraggeber überlassen
hat, oder die bei uns lagern bzw. für ihn hergestellt wurden, solange,
bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem
Auftraggeber erfüllt sind.
§ 14 Aufbewahrung von Arbeitsmaterial
Das Arbeitsmaterial, welches im Zuge unserer Leistungserbringung entstanden
ist, wird bis zur Dauer eines Monats bei uns im Haus aufbewahrt. Wir behalten
uns vor, Arbeitsmaterial nach Ablauf dieser Frist zu löschen oder
dem Auftraggeber auf dessen Kosten zu übermitteln. Der Auftraggeber
trägt die Kosten und Gefahren der Zustellung. Die Verpackung erfolgt
sorgfältig, jedoch ohne Gewährleistung. Sie wird berechnet und
nicht zurückgenommen.
§ 15 Subunternehmer
VISTA ist berechtigt, auch ohne Benachrichtigung des Auftraggebers, Leistungen
durch Dritte erstellen zu lassen.
§ 16 Preise
Die Entgelte für Leistungen durch VISTA werden je nach Projektumfang
mit dem Kunden individuell vereinbart. Alle von VISTA angegebenen Preise
verstehen sich netto ab unserer Auslieferungsstelle, ausschließlich
jeweils gültiger Mehrwertsteuer, Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung.
Werden im Rahmen einer Produktion auf Veranlassung des Auftraggebers zusätzliche
Leistungen erbracht, die nicht im ursprünglichen Angebot bzw. im
abgeschlossenen Vertrag enthalten waren, steht VISTA eine angemessene
Vergütung zu. Für Eilaufträge wird ein angemessener Eilzuschlag
in Rechnung gestellt, wenn der Mehraufwand an Materialkosten und Personalkosten
erheblich ist, oder andere in Arbeit befindliche Aufträge zurückgestellt
werden müssen.
Ist kein Bild -Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils
aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing
(MFM). Auch das Bildhonorar versteht sich zuzüglich der jeweils gültigen
Mehrwertsteuer. Es gilt nur für die einmalige Nutzung des Bildmaterials
zu dem vereinbarten Zweck gemäß Ziff.III 3. oder 2. AGB. Soll
das Honorar auch für eine weitergehende Nutzung bestimmt sein, ist
dieses schriftlich zu vereinbaren. Durch den Auftrag anfallende Kosten
und Auslagen (z.B. Material- und Laborkosten, Modellhonorare, Kosten für
erforderliche Requisiten, Reisekosten, erforderliche Spesen etc.) sind
nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden. Das Bild-Honorar
gemäß V. 1. AGB ist auch dann in voller Höhe zu zahlen,
wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht veröffentlicht
wird. Bei Verwendung der Aufnahmen als Arbeitsvorlage für Layout-
und Präsentationszwecke fällt vorbehaltlich einer abweichenden
Vereinbarung ein Honorar von mindestens € 75,00 pro Aufnahme an.
Eine Aufrechnung oder die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts
ist nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten
Forderungen des Kunden zulässig. Zulässig ist außerdem
die Aufrechnung mit bestrittenen aber entscheidungsreifen Gegenforderungen.
§ 17 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
Soweit nicht anders vereinbart, sind sämtliche Leistungen von VISTA
durch den Auftraggeber in zwei Zahlungsbeträgen wie folgt zu vergüten:
50% binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluss und Rechnungslegung, die weiteren
50% bei Fertigstellung der Produktion. Eine ordnungsgemäße
Rechnungslegung liegt auch vor, wenn die Rechnung via Electronic Mail
an den Kunden übermittelt wurde.
§ 18 Rückgabe des Bildmaterials
Das Bildmaterial ist in der gelieferten Form unverzüglich nach der
Veröffentlichung oder der vereinbarten Nutzung, spätestens jedoch
3 Monate nach dem Lieferdatum, unaufgefordert zurückzusenden; beizufügen
sind zwei Belegexemplare. Eine Verlängerung der 3-Monatsfrist bedarf
der schriftlichen Genehmigung durch VISTA. Überlässt VISTA auf
Anforderung des Kunden oder mit dessen Einverständnis Bildmaterial
lediglich zum Zwecke der Prüfung, ob eine Nutzung oder Veröffentlichung
in Betracht kommt, hat der Kunde das Bildmaterial spätestens innerhalb
eines Monats nach Erhalt zurückzugeben, sofern auf dem Lieferschein
keine andere Frist vermerkt ist. Eine Verlängerung dieser Frist ist
nur wirksam, wenn sie von VISTA schriftlich bestätigt worden ist.
Die Rücksendung des Bildmaterials erfolgt durch den Kunden auf dessen
Kosten in branchenüblicher Verpackung. Der Kunde trägt das Risiko
des Verlusts oder der Beschädigung während des Transports bis
zum Eingang beim Fotografen.
§ 19 Vertragsstrafe, Blockierung, Schadensersatz
Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung durch VISTA erfolgten) Nutzung,
Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für
jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen
Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.
Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht
zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von
100 % des Nutzungshonorars zu zahlen. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe
des Bildmaterials (Blockierung) ist für die Zeit nach Ablauf der
in Ziff.VI.1.oder 2. gesetzten Fristen eine Vertragsstrafe zu zahlen in
Höhe von:
· € 0,25 pro Tag und Bild für s/w- oder Color-Abzüge
oder Dia-Duplikate,
· € 1,00 pro Tag und Bild für Dias, Negative oder andere
Unikate.
Für beschädigtes, zerstörtes oder abhanden gekommenes Bildmaterial
ist Schadensersatz zu leisten, ohne dass VISTA die Höhe des Schadens
nachzuweisen hat in Höhe von:
· € 40,00 pro s/w- oder Colorabzug oder KB-Dia-Duplikat,
· € 125,00 pro Mittel- oder Großformat-Dia-Duplikat,
· € 250,00 pro Dia-Original, Negativ oder anderem Unikat,
· € 500,00 pro nicht wiederholbarem Dia, Negativ oder anderem
Unikat.
Bei Beschädigungen sind die Sätze entsprechend dem Grad der
Beschädigung und dem Umfang der weiteren Nutzungsmöglichkeit
herabzusetzen. Beiden Vertragsparteien bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass ein höherer bzw. geringerer oder gar kein Schaden eingetreten
ist. Bei fehlendem Belegexemplar oder bei Abrechnung ohne Belegexemplar
oder bei Abrechnung ohne Angabe, welches Bild an welcher Stelle in welcher
Publikation verwendet worden ist, ist eine Vertragsstrafe in Höhe
von 50% des Nutzungshonorars zu zahlen. Durch die in Ziffer VII. vorgesehenen
Zahlungen werden keinerlei Nutzungsrechte begründet.
§ 20 Schlussbestimmugen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart, und zwar
auch bei Lieferungen ins Ausland. Nebenabreden zum Vertrag oder zu diesen
AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die etwaige Nichtigkeit
bzw. Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser AGB berührt
nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten
sich, die ungültige Bestimmung durch eine sinnentsprechende wirksame
Bestimmung zu ersetzen, die der angestrebten Regelung wirtschaftlich und
juristisch am nächsten kommt. Erfüllungsort ist, soweit nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, Göttingen
(Niedersachsen), Bundesrepublik Deutschland. Auf das Vertragsverhältnis
mit VISTA findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.
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